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Neuansiedlungs-VO · (EU) 2024/1350 Originaltext↗

Artikel 4 – Bestimmung der Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung oder eine Aufnahme aus humanitären Gründen in der Union erfolgen soll

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Bei der Bestimmung der Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung oder eine Aufnahme aus humanitären Gründen in der Union erfolgt, wird in erster Linie Folgendes zugrunde gelegt:

a) der vom UNHCR prognostizierte globale Neuansiedlungsbedarf;

b) der Spielraum für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Schutz und eine Ausweitung der Schutzzonen in Drittstaaten;

c) Umfang und Inhalt der von Drittstaaten in Bezug auf die Neuansiedlung oder die Aufnahme aus humanitären Gründen eingegangenen Verpflichtungen, um gemeinsam zur Deckung des vom UNHCR prognostizierten globalen Neuansiedlungsbedarfs beizutragen.

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