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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 76 – Haftung der Union

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Die außervertragliche Haftung der Union im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eurodac ist in den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt; für die außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eurodac hingegen sind entsprechende Vorschriften aufzustellen.

Bezug in der Verordnung: Art. 52

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