Die außervertragliche Haftung der Union im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eurodac ist in den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt; für die außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eurodac hingegen sind entsprechende Vorschriften aufzustellen.
Bezug in der Verordnung: Art. 52
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