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QualifikationsVO · (EU) 2024/1347 Originaltext↗
Kapitel VI · Status Subsidiären Schutzes

Artikel 18 – Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes

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Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.

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