Um eine kohärente Durchführung der Bestimmungen des in dieser Verordnung festgelegten Rückkehrverfahrens an der Grenze zum Zeitpunkt ihrer Anwendung zu gewährleisten, sollten auf Unionsebene und auf nationaler Ebene Durchführungspläne, in denen Lücken und operative Schritte für jeden Mitgliedstaat ermittelt werden, ausgearbeitet und umgesetzt werden.
Bezug in der Verordnung: Art. 12
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