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AsylVfVO · (EU) 2024/1348 Originaltext↗
Kapitel VI · Schlussbestimmungen

Artikel 72 – Aufbewahrung der Daten

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(1) Die Mitgliedstaaten speichern die in den Artikeln 14, 27 und 28 genannten Daten für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder — sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat — sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit erworben hat, werden die Daten gelöscht.

(2) Alle Daten werden unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 einschließlich der Grundsätze der Zweckbindung und der Speicherbegrenzung gespeichert.

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