Unbeschadet des in Artikel 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, mit dem sichergestellt wird, dass der Drittstaatsangehörige die Frist für die Ausreise oder das Fehlen einer solchen Frist in der Rückkehrentscheidung anfechten kann, sollte jener Teil der Rückkehrentscheidung, in dem die Verpflichtung, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, auferlegt oder festgestellt wird, durch die Nichtigerklärung oder Aufhebung der Frist für die Ausreise nicht berührt werden.
Bezug in der Verordnung: Art. 26, Art. 28
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