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QualifikationsVO · (EU) 2024/1347 Originaltext↗
Kapitel VI · Status Subsidiären Schutzes — Abschnitt II · Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt

Artikel 27 – Freizügigkeit in der Union

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Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben nicht das Recht, sich in einem anderen als dem ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat aufzuhalten. Dies gilt unbeschadet ihres Rechts,

a) einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat gemäß dessen nationalem Recht oder nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts oder internationaler Übereinkünfte zu beantragen und dort zugelassen zu werden,

b) und ihres Rechts, sich unter den Voraussetzungen des Artikels 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen frei zu bewegen.

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