Um die rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sicherzustellen, sollten die Fristen für die Stellung und Beantwortung von Aufnahmegesuchen, für Wiederaufnahmemitteilungen sowie für die Einlegung von Rechtsbehelfen und die Entscheidung darüber gestrafft und verkürzt werden, ohne die Grundrechte der Antragsteller zu beeinträchtigen.
Bezug in der Verordnung: Art. 39, Art. 40, Art. 41, Art. 42, Art. 43
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