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AMM-DVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 7 – Übernahme als Solidaritätsmaßnahme

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Mit der Verordnung (EU) 2024/1351 wurde die Übernahme als eine Art Solidaritätsmaßnahme festgelegt. Daher sollten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Informationen und Unterlagen zum Zweck der Übernahme festgelegt werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 17, Art. 27

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