Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta sollte die Achtung des Privat- und Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden.
Bezug in der Verordnung: Art. 26, Art. 27, Art. 28; übergeordneter Erwägungsgrund (AMM-VO)
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