Da sich die Zusammenarbeit von Drittstaaten im Bereich der Rückkehr und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in der Praxis als schwierig erweisen kann, sollten die Union und die Mitgliedstaaten in dem Fall, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten Schwierigkeiten im Hinblick auf die Zusammenarbeit von Drittstaaten bei der Rückübernahme hat bzw. haben, etwa bei der Bestätigung der Staatsangehörigkeit, der Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente von den zuständigen Drittstaatsbehörden und der Organisation von Rückkehraktionen, unbeschadet der Bewertung der Zusammenarbeit von Drittstaaten bei der Rückübernahme gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die im Unionsrecht vorgesehenen bestehenden einschlägigen Instrumente nutzen können, sofern sie im Rahmen eines koordinierten Ansatzes der Union zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Rückkehr und Rückübernahme durch die Gesetzgebungsakte zur Einrichtung dieser Instrumente gebunden sind.
Bezug in der Verordnung: Art. 35
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