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ÄnderungsVO (EU) 2024/1717 · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 35 – Unerlaubte Migrationsbewegungen

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Eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit könnte auch dann eintreten, wenn Drittstaatsangehörige sich plötzlich in großem Umfang unerlaubt zwischen den Mitgliedstaaten bewegen, wenn dadurch die gut vorbereiteten zuständigen Behörden in Bezug auf ihre Ressourcen und Kapazitäten insgesamt erheblich unter Druck geraten und das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt wahrscheinlich gefährdet ist, sodass andere Maßnahmen gemäß dieser Verordnung nicht ausreichen, um adäquat auf diesen Zustrom und diese Migrationsbewegungen zu reagieren. In diesem Zusammenhang sollten sich die Mitgliedstaaten auf objektive und quantifizierte Berichte über unerlaubte Migrationsbewegungen stützen können, wenn solche Berichte verfügbar sind und insbesondere wenn sie von den betreffenden zuständigen Agenturen der Union im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten regelmäßig erstellt werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 25

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