Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsames System für die Rückkehr von illegal in den Mitgliedstaaten aufhältigen Drittstaatsangehörigen (im Folgenden „illegal aufhältige Drittstaatsangehörige“) auf Grundlage eines gemeinsamen Verfahrens für die Rückkehr, einer wirksamen Zusammenarbeit mit Drittstaaten, von Verpflichtungen für betroffene illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, eines Instrumentariums für die Durchführung einer wirksamen Rückkehr, einschließlich Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Rückkehr, und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen.
Bezug in der Verordnung: Art. 1; übergeordneter Erwägungsgrund (RückkehrVO)
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