RückkehrVO · Erwägungsgrund
Die in dieser Verordnung aufgeführten Haftgründe lassen andere Haftgründe — einschließlich der Haftgründe im Rahmen eines Strafverfahrens —, die nach dem nationalen Recht anwendbar sind, unberührt.
Bezug in der Verordnung: Art. 29
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