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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 52 – Andere Haftgründe

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Die in dieser Verordnung aufgeführten Haftgründe lassen andere Haftgründe — einschließlich der Haftgründe im Rahmen eines Strafverfahrens —, die nach dem nationalen Recht anwendbar sind, unberührt.

Bezug in der Verordnung: Art. 29

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