(1) Die Nichtbestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung aufgrund der fehlerhaften Angabe des zuständigen Mitgliedstaats in Eurodac erfolgt unter Verwendung des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Standardformulars. Diese Nichtbestätigung umfasst eine Bestätigung des unterrichteten Mitgliedstaats, dass der Mitgliedstaat, der die fehlerhafte Angabe in Eurodac eingegeben hat, hierüber gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1358 informiert wurde. Soweit verfügbar, umfasst sie auch einen Nachweis für die Berichtigung der Angabe in Eurodac.
(2) Die neue Wiederaufnahmemitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat enthält die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Angaben.
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