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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 47 – Unabhängigkeit der Agentur

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Die Agentur sollte in operativen und technischen Fragen unabhängig sowie rechtlich, administrativ und finanziell autonom sein. Daher ist es notwendig und zweckmäßig, dass die Agentur eine Agentur der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, die die ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse ausübt.

Bezug in der Verordnung: Art. 59

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