1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden der Staaten, die das Abkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikationsoder Beitrittsurkunde ratifizieren oder ihm beitreten, tritt es am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.
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