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ÄnderungsVO (EU) 2024/1717 · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 61 – Achtung der Grundrechte

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Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden.

Bezug in der Verordnung: Art. 4; übergeordneter Erwägungsgrund (Schengener Grenzkodex)

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