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GrenzrückführungsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 10 – Überschreitung der Höchstdauer

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Wenn der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht innerhalb der Höchstdauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze zurückkehrt oder abgeschoben wird, sollte das Rückkehrverfahren gemäß der Richtlinie 2008/115/EG fortgesetzt werden.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)

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