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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 19 – Operative Standards der Asylagentur

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Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Möglichkeit für die Kommission, gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2303 die Asylagentur aufzufordern, operative Standards, Indikatoren, Leitlinien und bewährte Verfahren für die Umsetzung des Asylrechts der Union zu entwickeln.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)

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