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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 21 – Bewertung des Schutzbedarfs

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Vor der Gewährung internationalen Schutzes sollte eine umfassende Bewertung dessen durchgeführt werden, inwieweit Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigen.

Bezug in der Verordnung: Art. 9

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