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GrenzrückführungsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 16 – Ziel des BMVI

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Das politische Ziel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, das als Teil des Fonds für integrierte Grenzverwaltung mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, besteht darin, ein starkes und wirksames integriertes europäisches Grenzmanagement an den Außengrenzen sicherzustellen, unter anderem durch die Verhinderung und Aufdeckung illegaler Einwanderung und die wirksame Steuerung der Migrationsströme. Die Möglichkeit, im Rahmen dieses Instruments Unterstützung für Solidaritätsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates zu finanzieren, würde zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2021/1148 beitragen. Die Verordnung (EU) 2021/1148 sollte daher geändert werden.

Fundstellen (1)
  • (7) Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48). ; (8) Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).

Bezug in der Verordnung: Art. 1, Art. 9

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