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GFK · GFK (1951)
Kapitel IV – Wohlfahrt

Artikel 23 – Öffentliche Fürsorge

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Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren.

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