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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 17 – Finanzielle Beiträge in Drittstaaten

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Begünstigten Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einklang mit dem Anwendungsbereich und den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates Maßnahmen in Drittländern oder in Bezug auf Drittländer durchzuführen.

Fundstellen (1)
  • (8) Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations-und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1).

Bezug in der Verordnung: Art. 56, Art. 64

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