Die Anerkennung einer Rückkehrentscheidung oder einer Abschiebungsentscheidung auf Grundlage der in der Europäischen Rückkehranordnung verfügbaren Informationen sollte nicht als Maßnahme oder Entscheidung gelten. Die Nichtanerkennung einer Rückkehrentscheidung oder einer Abschiebungsentscheidung sollte auch nicht als Maßnahme oder Entscheidung gelten.
Bezug in der Verordnung: Art. 7
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