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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 28 – Bewertung des Migrationsdrucks

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Bei der Beurteilung, ob ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, für ihn die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder er sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet, sollte die Kommission auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen und qualitativen Bewertung einem breiten Spektrum an Faktoren Rechnung tragen, wie den einschlägigen Empfehlungen der Asylagentur und den Informationen, die im Rahmen des Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration gesammelt wurden. Diese Faktoren sollten Folgendes umfassen: die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, der irregulären Grenzübertritte, der unerlaubten Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten, der erlassenen und vollstreckten Rückkehrentscheidungen, der erlassenen und vollstreckten Überstellungsentscheidungen, die Zahl der Einreisen auf dem Seeweg, einschließlich der Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze, die Vulnerabilitäten von Asylbewerbern und die Kapazität eines Mitgliedstaats bei der Bewältigung seiner Asyl- und Aufnahmefälle, die sich aus der geografischen Lage der Mitgliedstaaten ergebenden Besonderheiten, die Beziehungen zu den einschlägigen Drittstaaten und mögliche Situationen der Instrumentalisierung von Migranten.

Bezug in der Verordnung: Art. 10, Art. 11, Art. 59, Art. 61, Art. 62

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