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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 61 – Durchreise zur Abschiebung

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Die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten sollte grundsätzlich auch zu dem Zweck erfolgen, die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu ermöglichen, logistische oder sonstige materielle Hilfe oder Sachleistungen im Zusammenhang mit einer solchen Durchreise bereitzustellen, Überstellungen in einen anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, sei es aufgrund bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder auf der Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, oder die Ausreise Drittstaatsangehöriger in Mitgliedstaaten, in dem diese ein Aufenthaltsrecht haben, zu unterstützen.

Bezug in der Verordnung: Art. 6, Art. 42

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