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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 2 – Identität für die AMM-VO

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Die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates, setzt voraus, dass die Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Personen, die beim irregulären Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten aufgegriffen wurden, festgestellt wird. Im Sinne einer effektiven Anwendung der genannten Verordnung ist es darüber hinaus wünschenswert, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, bei dem festgestellt wird, dass er sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Fundstellen (1)
  • (4) Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).

Bezug in der Verordnung: Art. 1

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