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AsylbLG · AsylbLG Originaltext↗

§ 71 – des Asylgesetzes stellen oder

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8.

a) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder

b) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde, und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach

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