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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 14 – Keine freie Wahl des Mitgliedstaats

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Antragsteller haben nicht das Recht, zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zu stellen.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)

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