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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 23 – Anerkennung fremder Rückkehrentscheidungen

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Wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, eine von einem anderen Mitgliedstaat erlassene vollstreckbare Rückkehrentscheidung besteht, sollte die Anerkennung und Vollstrekkung von Rückkehrentscheidungen das Rückkehrverfahren auf der Basis einer verstärkten Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten erleichtern und beschleunigen. Solch eine solche Anerkennung und Vollstreckung kann auch dazu beitragen, vor irregulärer Migration abzuschrecken und unerlaubte Migrationsbewegungen innerhalb der Union zu verhindern sowie Verzögerungen im Rückkehrverfahren zu begrenzen. Der Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung sollte ausschließlich im Entscheidungsmitgliedstaat eingelegt werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 7

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