GEAS-Gesetz.de
RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 44 – Unionsrechtlicher Begriff „Gericht“

⚑ Fehler melden

Der Begriff „Gericht“ ist ein unionsrechtlicher Begriff im Sinne der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Neben anderen Aspekten kann der Begriff nur eine staatliche Stelle bezeichnen, die im Verhältnis zu der Behörde, von der die zu überprüfende Entscheidung stammt, die Eigenschaft eines Dritten hat. Diese Stelle sollte gerichtliche Aufgaben wahrnehmen, und es ist nicht entscheidend, ob diese Stelle nach nationalem Recht als Gericht anerkannt ist. Diese Verordnung sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihres nationalen Gerichtssystems und die Festlegung der Zahl der Rechtsbehelfsinstanzen unberührt lassen. Sieht das nationale Recht die Möglichkeit vor, weitere Rechtsbehelfe gegen einen ersten oder gegen nachfolgende Rechtsbehelfe einzulegen, und wurde ein solcher Rechtsbehelf eingelegt, so sollte die Abschiebung nicht ausgesetzt werden, es sei denn, der Drittstaatsangehörige beantragt die Aussetzung und ein Gericht beschließt, sie unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu gewähren. Dies sollte nationales Recht, das eine aufschiebende Wirkung solcher Rechtsbehelfe vorsieht, unberührt lassen.

Bezug in der Verordnung: Art. 27

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden