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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 27 – Unzureichende Beiträge

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Damit angemessene Solidaritätsmaßnahmen ergriffen werden, und wenn die Beiträge der Mitgliedstaaten im Verhältnis zu dem ermittelten Bedarf unzureichend sind, sollte der Rat das Hochrangige Forum wieder einberufen können, damit die Mitgliedstaaten zusätzliche Solidaritätsbeiträge zusagen können.

Bezug in der Verordnung: Art. 13

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