Um ein hohes Maß an Genauigkeit bei der Identifizierung zu erzielen, sollte Fingerabdrücken stets der Vorrang vor Gesichtsbildern erteilt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle Mittel ausschöpfen, um die Fingerabdrukkabnahme sicherzustellen, bevor sie sich auf einen Gesichtsbildabgleich beschränken. Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Schwierigkeiten zu unterstützen, wenn es aufgrund vorsätzlich oder nicht vorsätzlich verletzter oder entfernter Fingerkuppen nicht möglich ist, die Fingerabdrücke des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzunehmen, sollte diese Verordnung die Möglichkeit des Abgleichs unter Verwendung des Gesichtsbilds ohne Fingerabdruckabnahme vorsehen.
Bezug in der Verordnung: Art. 28
Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden