Für die Zwecke der Unterstützung des Asylsystems durch die Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates ist es erforderlich zu vermerken, ob sich nach Sicherheitskontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung herausstellt, dass eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte. Dies sollte vom Herkunftsmitgliedstaat vermerkt werden. Ein solcher Vermerk in Eurodac lässt das Erfordernis einer Einzelfallprüfung gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1347 und (EU) 2024/1348 unberührt. Der Vermerk sollte gelöscht werden, wenn die Untersuchung ergibt, dass keine hinreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.
Fundstellen (1)
- (6) Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj). ; (7) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj). ; (8) Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa. eu/eli/dir/2024/1346/oj).
Bezug in der Verordnung: Art. 17
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