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RückkehrVO · (EU) 2026/2280 Originaltext↗
Kapitel IX · Gemeinsames Rückkehrsystem
Anwendbar seit 16.10.2026
Geltung: seit 16.10.2026 (Art. 50 Abs. 2).

Artikel 41 – Zuständige Behörden

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Jeder Mitgliedstaat benennt im Einklang mit dem nationalen Recht die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zuständigen Behörden.

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