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AMM-DVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 12 – Identifizierung bei der Ankunft

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Um die Identifizierung und Einreise der zu überstellenden Personen bei ihrer Ankunft im zuständigen Mitgliedstaat zu erleichtern, insbesondere im Falle freiwilliger Überstellungen und kontrollierter Überstellungen in Situationen, in denen die zu überstellende Person am Ankunftsort nicht von den Behörden des Zielmitgliedstaats in Empfang genommen wird, sowie in Fällen, in denen die betreffende Person nicht im Besitz eines Reisedokuments ist, sollte die Gestaltung des Laissez-passer festgelegt werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 22, Art. 24, Art. 25

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