GEAS-Gesetz.de
EUAA-VO · (EU) 2021/2303 Originaltext↗
Kapitel 10 · Allgemeine Bestimmungen

Artikel 69 – Jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union

⚑ Fehler melden

Die Agentur erstellt einen jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union. Die Agentur übermittelt diesen Bericht dem Verwaltungsrat, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission und der Exekutivdirektor stellt ihn dem Europäischen Parlament vor. Der jährliche Bericht über die Asylsituation in der Union wird veröffentlicht.

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden

Kommentare

Noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift.

Kommentar schreiben

Kommentare erscheinen erst nach Prüfung durch die Redaktion. Bitte keine Angaben zu konkreten Einzelfällen oder Personen. Hinweise zur Datenverarbeitung in der Datenschutzerklärung.