Es sind gemeinsame Vorschriften erforderlich, um zu gewährleisten, dass illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, effizient identifiziert und rasch rückgeführt werden. Es muss sichergestellt werden, dass entsprechende Kontrollen durchgeführt werden, um Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, zu identifizieren und auf diese aufmerksam zu machen, auch durch Rückgriff auf das Überprüfungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates. Für Drittstaatsangehörige, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen, sollte die Abschiebung grundsätzlich die Regel sein, und es sollte möglich sein, von den allgemeinen Vorschriften abzuweichen, um längere oder unbefristete Einreiseverbote und eine längere Haftdauer vorzusehen, und ferner auch von der Nutzung spezieller Hafteinrichtungen abzuweichen, damit diejenigen, die die Sicherheit der Mitgliedstaaten bedrohen, rasch abgeschoben werden.
Bezug in der Verordnung: Art. 8, Art. 13, Art. 32
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