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§ 2 – Rechtsstellung Asylberechtigter

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(1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

(2) Für das Verfahren zur Prüfung der Anerkennung der Asylberechtigung finden die verfahrensbezogenen Regelungen der Verordnungen 1. (EU) 2024/1347, 2. (EU) 2024/1348, 3. (EU) 2024/1349, 4. (EU) 2024/1351, 5. (EU) 2024/1352, 6. (EU) 2024/1356, 7. (EU) 2024/1358 und 8. (EU) 2024/1359 entspre chende Anwendung, soweit in Artikel 16a des Grundgesetzes, in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte.

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