Die Richtlinie 2001/55/EG des Rates sieht ein System des vorübergehenden Schutzes vor, das mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates als Reaktion auf den Krieg in der Ukraine erstmals aktiviert wurde. Nach diesem System des vorübergehenden Schutzes müssen die Mitgliedstaaten Personen registrieren, die in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießen. Die Mitgliedstaaten sind unter anderem auch verpflichtet, Familienangehörige zusammenzuführen und bei der Verlegung des Wohnsitzes von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen zusammenzuarbeiten. Es ist angezeigt, die Datenerhebungsbestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG durch die Aufnahme von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, in Eurodac zu ergänzen. In dieser Hinsicht sind biometrische Daten ein wichtiges Element für die Feststellung der Identität oder der familiären Beziehungen dieser Personen und somit für den Schutz eines erheblichen öffentlichen Interesses im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates. Durch die Aufnahme der biometrischen Daten von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, in Eurodac statt in ein Peer-to-Peer-System zwischen Mitgliedstaaten werden diese Personen darüber hinaus in den Genuss der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Garantien und Schutzmaßnahmen kommen, insbesondere in Bezug auf die Speicherfristen, die so kurz wie möglich sein sollten.
Fundstellen (1)
- (11) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12). ; (12) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1). ; (13) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Bezug in der Verordnung: Art. 1, Art. 26
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