Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung des Schutzes von Flüchtlingen, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und der Achtung der Menschenrechte, sowie im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgt, ist ein wichtiger Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bewältigung der Migrationsströme auf gerechte und wirksame Art und insbesondere zur Verringerung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung. Eine größere Wirksamkeit des Unionssystems für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ist erforderlich, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrations- und Asylsystem der Union aufrechtzuerhalten, und sollte mit den Bemühungen, Menschen, die Schutz benötigen, zu schützen, einhergehen.
Fundstellen (1)
- (21) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
Bezug in der Verordnung: Art. 1
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