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ÄnderungsVO (EU) 2024/1717 · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 22 – Geschwindigkeitsbegrenzungen

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Um die Wirksamkeit solcher Technologien zu gewährleisten, sollte es möglich sein, an den Straßenübergangsstellen angemessene Geschwindigkeitsbegrenzungen einzurichten.

Bezug in der Verordnung: Art. 23, Art. 24

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