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RückkehrVO · (EU) 2026/2280 Originaltext↗
Kapitel VIII · Austausch und Übermittlung personenbezogener Daten
Noch nicht anwendbar · gilt ab 17.10.2027
Geltung: gilt erst ab 17.10.2027 (Art. 50 Abs. 3). Bis dahin gilt insoweit die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG).

Artikel 38 – Übermittlung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen an Drittstaaten zum Zwecke der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration

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(1) Daten zu einer oder mehreren strafrechtlichen Verurteilungen eines Drittstaatsangehörigen können im Einzelfall von einer zuständigen Behörde und gegebenenfalls Frontex verarbeitet und an die zuständige Behörde eines Drittstaats oder an Dritte, die für Reintegrationshilfe oder für andere mit der Durchführung der Rückkehr im Zusammenhang stehende Aufgaben zuständig sind, übermittelt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Drittstaatsangehörige, dessen personenbezogene Daten übermittelt werden, wurde in den vorangegangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den vorangegangenen 15 Jahren wegen einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Straftat verurteilt oder er hat eine Straftat, die nach nationalem Recht im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedroht ist, begangen oder mehrere Straftaten, die nach nationalem Recht des verurteilenden Mitgliedstaats im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind;

b) die Übermittlung der Daten ist für die Rückkehr, die Rückübernahme und die Bereitstellung einer maßgeschneiderten nichtfinanziellen Reintegrationshilfe erforderlich;

c) die zuständige Behörde hat überprüft und Frontex hat sich gegebenenfalls vergewissert, dass bei der Datenübermittlung nicht die Gefahr besteht, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt wird;

d) die zuständige Behörde hat überprüft und Frontex hat sich gegebenenfalls vergewissert, dass bei der Datenübermittlung nicht die Gefahr besteht, dass Artikel 50 der Charta verletzt wird.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten und Frontex personenbezogene Daten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermitteln, stellen sie sicher, dass diese Übermittlung mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 im Einklang steht.

(3) Wird eine Übermittlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, so wird sie dokumentiert, und die Dokumentation wird der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 eingerichteten zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt, einschließlich des Datums und der Uhrzeit der Übermittlung, Informationen über die zuständige Behörde des empfangenden Drittstaats, der Begründung dafür, dass die Übermittlung die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt, sowie der übermittelten personenbezogenen Daten. Diese Unterlagen beschränken sich auf diejenigen Informationen, die unbedingt erforderlich sind, um die Einhaltung der Rechtsgrundlage für die Übermittlung nachzuweisen, und beinhalten keinerlei zusätzliche Berichtpflichten für die Mitgliedstaaten.

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