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ScreeningVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 39 – Fehlende Identitätsdokumente

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Da Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung unterzogen werden, unter Umständen nicht über die für das legale Überschreiten der Außengrenzen erforderlichen Identitäts- und Reisedokumente verfügen, sollte im Rahmen der Überprüfung ein Identifizierungs- oder Verifizierungsverfahren durchgeführt werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 8, Art. 14

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