Spätestens am Tag des Erlasses des Durchführungsrechtsakts zur Festlegung des Formulars der Europäischen Rückkehranordnung sollten die Mitgliedstaaten sowie die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union wie eu-LISA damit beginnen, rechtliche und technische Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Europäische Rückkehranordnung über das Schengener Informationssystem bereitgestellt werden kann.
Bezug in der Verordnung: Art. 7
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