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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 40 – Ablehnung und Rückkehrentscheidung

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Um die Verfahren effizienter zu gestalten und die Fluchtgefahr sowie die Wahrscheinlichkeit unerlaubter Migrationsbewegungen zu verringern, sollte es zwischen der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz und dem Erlass einer Rückkehrentscheidung keine Verfahrenslücken geben. Gegen Antragsteller, deren Antrag abgelehnt wurde, sollte umgehend eine Rückkehrentscheidung ergehen. Die Rückkehrentscheidung sollte unbeschadet des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf entweder Teil der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz sein oder, wenn es sich um eine gesonderte Entscheidung handelt, gleichzeitig und zusammen mit der ablehnenden Entscheidung oder unverzüglich danach ergehen.

Bezug in der Verordnung: Art. 37

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