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AMM-DVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 4 – Zügiger Informationsaustausch

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Um einen raschen Zugang zum Asylverfahren und eine gute Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu gewährleisten, sollte der zügige Austausch aller erforderlichen Informationen über die Aufnahmeverfahren innerhalb kurzer Fristen erfolgen, um eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Komplexität und Sensibilität jedes Falls, insbesondere, wenn Minderjährige und abhängige Personen betroffen sind, sowie die möglichen Reaktionen der betroffenen Mitgliedstaaten angemessen geprüft werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11

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