GEAS-Gesetz.de
EUAA-VO · (EU) 2021/2303 Originaltext↗
Kapitel 6 · Operative und Technische Unterstützung

Artikel 27 – Strafrechtliche Haftung

⚑ Fehler melden

Während der Dauer der Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams werden die entsandten Experten in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden, wie Beamte des Einsatzmitgliedstaats behandelt.

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden

Kommentare

Noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift.

Kommentar schreiben

Kommentare erscheinen erst nach Prüfung durch die Redaktion. Bitte keine Angaben zu konkreten Einzelfällen oder Personen. Hinweise zur Datenverarbeitung in der Datenschutzerklärung.