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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 3 – Verlagerung der Zuständigkeit

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Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die effektive Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 erforderlich, in Eurodac deutlich zu vermerken, dass sich die Zuständigkeiten unter den Mitgliedstaaten — auch in Fällen von Übernahmen — verlagert haben.

Bezug in der Verordnung: Art. 16, Art. 25

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